Statuten
Gewerbeverein Möhlin und Umgebung (GMU)

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1. Name und Sitz

1.1

Unter dem Namen Gewerbeverein Möhlin und Umgebung (GMU) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

1.2

Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsiden-ten.

1.3

Der Gewerbeverein Möhlin kann Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes sein.

2. Zweck

Der Gewerbeverein Möhlin und Umgebung bezweckt den umfas-senden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittel-betrieben in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:

  • Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft.

  • Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kom-munaler und regionaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden, Verwaltung, politischen Parteien und Medien.

  • Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

  • Veranstaltung von Vorträgen und Kursen gewerbepolitischer Art.

  • Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche Anstalten, Gemeindeverbände, Gemeinden und private Auftraggeber.

  • Förderung kultureller Anlässe.

  • Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförde-rungsaktionen.

  • Unterstützung der Bestrebungen des Schweizerischen und Aargauischen Gewerbeverbandes.

3. Mitgliedschaft

3.1

Art der Mitgliedschaft

3.1.1

Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

3.1.2

Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Perso-nen aufgenommen werden, welche in Möhlin und Umgebung in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistun-gen oder einem freien Beruf selbständig tätig sind. Die juris-tischen Personen sind dabei durch eine zu bezeichnende na-türliche Person zu vertreten.

3.1.3

Freimitglieder können natürliche Personen werden, welche nach mindestens zehnjähriger Aktivmitgliedschaft die ent-sprechenden Bedingungen von Ziffer 3.1.2 nicht mehr erfül-len.

3.1.4

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein und die Förderung ge-werblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.

3.2

Aufnahme und Ernennung

3.2.1

Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereins-präsidenten gerichtet werden. Über die Aufnahme entschei-det die Generalversammlung.

3.2.2

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Gene-ralversammlung.

3.3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.3.1

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversamm-lung stimmberechtigt. Freimitglieder haben beratende Stim-me.

3.3.2

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Be-schlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

3.4

Erlöschen der Mitgliedschaft

3.4.1

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.

  • durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2.

  • durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.

  • durch Ausschluss.

3.4.2

Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Ver-einsorgane zuwider handeln.

3.4.3

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der An-spruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

4. Organisation

4.1

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung

  • Vorstand

  • Kommissionen

  • Rechnungsrevisoren

4.2

Die Generalversammlung

4.2.1

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

4.2.2

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder beantragen.

4.2.3

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung.

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.

  • Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages.

  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren.

  • Wahl des Präsidenten der Gewerbeausstellung.

  • Aufnahme von Aktiv- und Freimitgliedern.

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • Ausschluss von Mitgliedern.

  • Revision der Statuten.

  • Auflösung des Vereins.

  • Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Kommissionen oder Mit-gliedern an die Generalversammlung geleitet werden. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Geschäfte mit der Einladung gehörig angekündigt wurden.

  • Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

4.2.4

Die Einladung zur Generalversammlung hat zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich zu erfolgen.

4.3

Vorstand

4.3.1

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und mindestens vier weiteren Mitgliedern zu-sammen.

4.3.2

Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren ge-wählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.3.3

Der Vorstand bestimmt, welche Vorstandsmitglieder unter-schriftsberechtigt sind.

4.3.4

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.

  • Verwaltung und Kontrolle des Vereinsvermögens.

  • Beschlussfassung über wichtige, ausserordentliche Aus-gaben des Vereins.

  • Ausarbeiten eines Jahresprogramms.

  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse.

  • Anordnung sämtlicher Massnahmen, die er im Interesse des Vereins liegend oder für das Wohl der Mitglieder als geboten erachtet.

4.4

Kommissionen

4.4.1

Kommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt.

4.4.2

Das einsetzende Organ legt deren Aufgaben und Kompe-tenzen sowie die Dauer des Auftrages fest.

4.5

Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsreviso-ren auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist mög-lich.

5. Finanzen

5.1

Die Beiträge der Mitglieder betragen:

  • Aktivmitglieder: maximal Fr. 200.00 pro Jahr.

  • Freimitglieder: frei.

  • Ehrenmitglieder: frei.

  • Vorstandsmitglieder: frei

5.2

Die definitiven Jahresbeiträge legt die Generalversammlung alljährlich innerhalb dieser Maximalbeiträge fest.

5.3

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Ver-einsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Schlussbestimmungen

6.1

Beschlussfassung und Wahl

6.1.1

Die Versammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse und treffen ihre Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder (Ausnahmen siehe Ziffern 6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichzeit entscheidet der Präsident respektive bei Wahlen das Los.

6.1.2

Die Wahlen und Abstimmungen werden mit offener Stimm-abgabe vorgenommen. Auf Verlangen der Hälfte der anwe-senden Mitglieder wird geheim abgestimmt.

6.2

Revision der Statuten

6.2.1

Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung

6.2.2

Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wo-chen vor der Generalversammlung dem Präsidenten einge-reicht werden.

6.3

Auflösung des Vereins

6.3.1

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.

6.3.2

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten ein-gereicht werden.

6.3.3

Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entschei-det die Generalversammlung.

6.4

Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten ersetzen die Statuten des Handwerker- und Ge-werbevereins Möhlin und Umgebung vom 26. April 1988 und treten sofort in Kraft.

Möhlin, 27. März 2001

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