| Statuten
Gewerbeverein Möhlin und Umgebung (GMU)
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1. Name und Sitz
1.1
| Unter dem Namen Gewerbeverein Möhlin und Umgebung (GMU) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
| 1.2
| Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsiden-ten.
| 1.3
| Der Gewerbeverein Möhlin kann Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes sein.
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2. Zweck
Der Gewerbeverein Möhlin und Umgebung bezweckt den umfas-senden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittel-betrieben in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:
- Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft.
- Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kom-munaler und regionaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden, Verwaltung, politischen Parteien und Medien.
- Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
- Veranstaltung von Vorträgen und Kursen gewerbepolitischer Art.
- Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche Anstalten, Gemeindeverbände, Gemeinden und private Auftraggeber.
- Förderung kultureller Anlässe.
- Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförde-rungsaktionen.
- Unterstützung der Bestrebungen des Schweizerischen und Aargauischen Gewerbeverbandes.
3. Mitgliedschaft
3.1
| Art der Mitgliedschaft
| 3.1.1
| Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
| 3.1.2
| Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Perso-nen aufgenommen werden, welche in Möhlin und Umgebung in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistun-gen oder einem freien Beruf selbständig tätig sind. Die juris-tischen Personen sind dabei durch eine zu bezeichnende na-türliche Person zu vertreten.
| 3.1.3
| Freimitglieder können natürliche Personen werden, welche nach mindestens zehnjähriger Aktivmitgliedschaft die ent-sprechenden Bedingungen von Ziffer 3.1.2 nicht mehr erfül-len.
| 3.1.4
| Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein und die Förderung ge-werblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.
| 3.2
| Aufnahme und Ernennung
| 3.2.1
| Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereins-präsidenten gerichtet werden. Über die Aufnahme entschei-det die Generalversammlung.
| 3.2.2
| Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Gene-ralversammlung.
| 3.3
| Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 3.3.1
| Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversamm-lung stimmberechtigt. Freimitglieder haben beratende Stim-me.
| 3.3.2
| Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Be-schlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
| 3.4
| Erlöschen der Mitgliedschaft
| 3.4.1
| Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
- durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2.
- durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.
- durch Ausschluss.
| 3.4.2
| Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Ver-einsorgane zuwider handeln.
| 3.4.3
| Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der An-spruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
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4. Organisation
4.1
| Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kommissionen
- Rechnungsrevisoren
| 4.2
| Die Generalversammlung
| 4.2.1
| Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
| 4.2.2
| Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder beantragen.
| 4.2.3
| Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung.
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
- Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages.
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren.
- Wahl des Präsidenten der Gewerbeausstellung.
- Aufnahme von Aktiv- und Freimitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Ausschluss von Mitgliedern.
- Revision der Statuten.
- Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Kommissionen oder Mit-gliedern an die Generalversammlung geleitet werden. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Geschäfte mit der Einladung gehörig angekündigt wurden.
- Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
| 4.2.4
| Die Einladung zur Generalversammlung hat zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich zu erfolgen.
| 4.3
| Vorstand
| 4.3.1
| Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und mindestens vier weiteren Mitgliedern zu-sammen.
| 4.3.2
| Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren ge-wählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
| 4.3.3
| Der Vorstand bestimmt, welche Vorstandsmitglieder unter-schriftsberechtigt sind.
| 4.3.4
| Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.
- Verwaltung und Kontrolle des Vereinsvermögens.
- Beschlussfassung über wichtige, ausserordentliche Aus-gaben des Vereins.
- Ausarbeiten eines Jahresprogramms.
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
- Anordnung sämtlicher Massnahmen, die er im Interesse des Vereins liegend oder für das Wohl der Mitglieder als geboten erachtet.
| 4.4
| Kommissionen
| 4.4.1
| Kommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt.
| 4.4.2
| Das einsetzende Organ legt deren Aufgaben und Kompe-tenzen sowie die Dauer des Auftrages fest.
| 4.5
| Rechnungsrevisoren
| Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsreviso-ren auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist mög-lich.
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5. Finanzen
5.1
| Die Beiträge der Mitglieder betragen:
- Aktivmitglieder: maximal Fr. 200.00 pro Jahr.
- Freimitglieder: frei.
- Ehrenmitglieder: frei.
- Vorstandsmitglieder: frei
| 5.2
| Die definitiven Jahresbeiträge legt die Generalversammlung alljährlich innerhalb dieser Maximalbeiträge fest.
| 5.3
| Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Ver-einsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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6. Schlussbestimmungen
6.1
| Beschlussfassung und Wahl
| 6.1.1
| Die Versammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse und treffen ihre Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder (Ausnahmen siehe Ziffern 6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichzeit entscheidet der Präsident respektive bei Wahlen das Los.
| 6.1.2
| Die Wahlen und Abstimmungen werden mit offener Stimm-abgabe vorgenommen. Auf Verlangen der Hälfte der anwe-senden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
| 6.2
| Revision der Statuten
| 6.2.1
| Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung
| 6.2.2
| Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wo-chen vor der Generalversammlung dem Präsidenten einge-reicht werden.
| 6.3
| Auflösung des Vereins
| 6.3.1
| Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.
| 6.3.2
| Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten ein-gereicht werden.
| 6.3.3
| Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entschei-det die Generalversammlung.
| 6.4
| Inkraftsetzung der Statuten
| Diese Statuten ersetzen die Statuten des Handwerker- und Ge-werbevereins Möhlin und Umgebung vom 26. April 1988 und treten sofort in Kraft.
Möhlin, 27. März 2001
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